Aus den Archiven in Landshut - Übernahmebrief des Schabmannspergerhofes 7. Dez. 1757

 

Einsagbrief

 

Zu wissen seye hiermit: das auf zeitliches

Absterben Catherina Jacoben Schabmannsperger

Zu Schabmannsperg hiesigen Pfleggerichts

Eheweibs seelig. deren mit Ihrem erstbe-

Nannten Ehemann bishero besessens Schab

Mannsperger Gütt , welches ain .. dem

Löbl. Collgiat Stift Altenötting , Stift

Ein gruntbahrer ganzer Hof und ihr

Schabmannspergerin allein verleibrecht

Gewesen ist , würklich heimgefallig

Worden , und obschon gedachter ver –

Wittibter Schabmannsperger beim Löbl.

Capitl für Ihm : umb 2 neue Leibs-

Gerechtigheiten das bittliche ansuechen

Gethan , So hat er aber wegen

All zuhohen Anschlags solcher Gerechtig-

Keiten nit zu Handen kommen

Können , sondern den auftrag er

Halten, das Gült zuraumben , dero

wegen dan er sich Schabmannsperger

Mit seinem Vieh – und Nahrung in des

Stall unwissend wohin : auf und davon

Gemacht , und das Gütt mit dem ange-

Pautem Winterstandt , und dem im

Stadl noch ungetroschenen gewest heurigen

Gedrait , stehend gelassen , zu

mallen aber hierauf gedachtes Capitel

dies haimbfällig worden Schabmanns

berger Gütt , von Grundherrschafts

wegen widerrumben zu bemaiern ge-

trachtet : solches auch anunn Phillipen

Sendlinger ledig Pauern Sohn von Reyspach

Gericht Neuötting mit dem ange-

pauten Wünterstand... und dem in

Stadl ungedroschen gewesten Gedreit

Stroh und Gingst umb 550 Fl. auf

Laibrecht für Ihme : und seines angehendes

Eheweib Leibs Lebenlang verkauft , und solchen

Kauf dem alhiesigsten Pfleggericht vermög dess

unterm 11.September  : obhin erthailten

attestatis behörig infincurirt : also hat

mann von Gerichts : und Vogt obrigkeits

wegen diesen neuen Gütts Majr auf

besagtes Schabmannsperger Gütt hiermit ein

sezen : und vor eines hiesigen Gerichts

undertahnen bestätigen wollen , doch derge-

stalten , das derselbe schuldig sein solle

die von werckh gezogenen Schabmannsperger

für heuer im Ausstand gelassenen Steuern

Anlagen und andere Gerichts gebühr-

müssen von denen noch im Stadl vor

Handtenen Getraidern zubezahlen und

Abzuführen , unter Obrigkeit licher

Handtglibs abstattung: am 7 Dez.

AD 1757

 

 

Zeugen

Herr Petere Caius Josef Stockinger und

Herr Johann Gotthard Probst beide

ghert (Procurators)

      

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